Quotenvorrecht

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass bei unklarer Haftungssituation es sinnvoll sein kann,
eine bestehende Vollkasko-Versicherung in Anspruch zu nehmen, um dann nach
Haftungsklärung die verbleibenden Ansprüche nach dem sogenannten Quotenvorrecht bei
der gegnerischen Haftpflichtversicherung teilweise in voller Höhe geltend zu machen.
Zeigt sich im Rahmen einer Unfallschadenabwicklung, dass die Haftungsfrage nicht
eindeutig zu klären ist oder eine Haftungsquote wahrscheinlich ist, sollte der gegnerischen
Haftpflichtversicherung mitgeteilt werden, dass aufgrund der unklaren Haftungsverhältnisse
nunmehr zuerst die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird.
Über die Kasko-Versicherung wird vertragsgemäß in voller Höhe reguliert, wobei darauf zu
achten ist, dass je nach abgeschlossenem Versicherungsvertrag entweder bestimmte
hinterlegte Preise zu berücksichtigen sind oder bestimmte Reparaturleistungen nicht erstattet
werden.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass die Rechnung, die erstellt wird, sämtliche Leistungen
erfasst, die erbracht werden und dass der Stundenverrechnungssatz etc. berücksichtigt wird,
der allgemein gilt. Keinesfalls dürfen hier Sonderkonditionen eingesetzt werden.
Die Kasko-Versicherung wird nun entsprechend den vertraglichen Gegebenheiten einen
Großteil der Forderungen regulieren.
Bezüglich der nicht regulierten Positionen kann nun die gegnerische Haftpflichtversicherung
in Anspruch genommen werden. Diese muss bei vielen Positionen nicht nur in Höhe der
Quote zahlen, sondern in voller Höhe. Im Einzelnen handelt es sich um restliche
Reparaturkosten, Selbstbeteiligung, Wertminderung und Sachverständigenkosten, die
sämtlich quotenbevorrechtigt sind. Anwaltskosten, Mietwagenkosten und Schmerzensgeld
werden hingegen nur in Höhe der Quote erstattet.
Immer mehr Versicherungsnehmer schließen Versicherungsverträge ab, bei denen der
Versicherer im Falle der Inanspruchnahme lediglich verpflichtet ist, im Zweifelsfalle
günstigere Stundenverrechnungssätze anzusetzen, Verbringungskosten und UPEAufschläge
abzulehnen und manches andere mehr.
Gerade in diesen Fällen ist es wichtig, dass eine komplette Rechnung mit den allgemein
üblichen Preisen erstellt wird, daher nur das, was der Kasko-Versicherer nun
bedingungsgemäß nicht zahlt im Wege des Quotenvorrechts gegenüber der gegnerischen
Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann.

Information für Autofahrer
Stand: Dezember 2016/fu-scha

Quelle:
Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.
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