BGH zur Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Falle des sogenannten Werkstattrisikos
Grundsätzlich schuldet der Schädiger nach einem Verkehrsunfall die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug sicher nicht vom Schädiger instand setzen lassen wird, kann stattdessen den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen und sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren lassen. Da kann es aber passieren, dass die Reparatur länger dauert als prognostiziert oder sogar teurer wird. Das liegt aber nicht in der Verantwortungssphäre des Geschädigten.
Gibt der Geschädigte sein Fahrzeug in die Hände einer Fachwerkstatt, so hat er auf die Durchführung und die Dauer der Reparatur kaum noch Einfluss. Trotzdem gibt es ständig Streitigkeiten der Versicherer mit Geschädigten über angeblich überhöhte Rechnungen und nicht ausgeführte, aber trotzdem abgerechnete Arbeiten.
Jetzt hat der BGH laut Pressemitteilung in fünf Entscheidungen wichtige Fragen rund um das sogenannte Werkstattrisiko geklärt. Dass die Werkstatt aus abgetretenem Recht selbst gegen den Versicherer klagt, ist nach den Entscheidungen allerdings nicht mehr zielführend.
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